Satzung

Satzung des 1. SC 1911 Heiligenstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 28.06.1990 gegründete Verein führt den Namen „1. SC 1911 Heiligenstadt e.V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 37308 Heilbad Heiligenstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heiligenstadt unter Registernummer 83 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es umfasst den Zeitraum vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres.
  4. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen e.V.. Der Verein regelt im Einklang mit der Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen  und Ordnungen des Landessportbundes Thüringen e.V. und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports, Freizeit-, Breiten-, Reha- und Leistungssport, Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege der Freundschaft der Freundschaft und internationaler Begegnungen zum Zwecke der Völkerverständigung sind wesentliche Aufgaben des Vereins. Ferner setzt sich der Verein die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabeordnung ( „steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51ff.AO ). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und Erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, in begründeten Fällen, Fahrkostenerstattungen an einzelne Mitglieder des Vereins im Zusammenhang mit von diesen erbrachten Fahrten für den Verein zu beschließen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitglieder ( natürliche Personen )
  • außerordentlichen Mitglieder ( juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine )

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Gesamtvorstand einen s schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf zusätzlich der Zustimmung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt Grundsätzlich durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgrund des gestellten Aufnahmeantrages.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand ist möglich. Die Ablehnung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Gesamtvorstand festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können mit Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oderTod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Gesamtvorstand bis 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres sowie unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Bei nicht ordnungsgemäßer Abmeldung sind die entstandenen Buchungsgebühren vom Mitglied selbst zu tragen. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag festgelegten Regeln. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Aufhebung der Mitgliedschaft im gegenseitigen Einvernehmen möglich, wobei hierüber der Gesamtvorstand mit unanfechtbaren Beschluss entscheidet.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied, die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Verein verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen, im Rückstand ist
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen Mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  5. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.

§ 6 Maßregelungen

Gegen ein Mitglied, dass gegen diese Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstößt, können nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßregelungen durch den geschäftsführenden Vorstand verhängt werden.

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder/und der Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

Gegen ausgesprochene Maßregelungen steht dem oder der Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 7 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitgliedern sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Gesamtvorstand festgelegt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willenbildung im Verein durch Ausübung des Antrages-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht nur bei den ordentlichen Mitgliedern über den Landessportbund Thüringen e.V.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch Veröffentlichung im Schaukasten und der Presse oder durch schriftliche Einladungen an die Mitglieder einberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, zu erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Bericht der Kassenprüfer/innen
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 7 ihrer Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Präsidenten des Vereins eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit-ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Art der Stimmabgabe sowie Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung entscheidet der Vorstand.

6. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, von einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn:

  1. das Interesse des Vereins es erfordert, oder
  2. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Schriftlich verlangt wird.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
  • dem Gesamtvorstand, dem der geschäftsführende Vorstand sowie fünf weitere Ressortleiter angehören.

Der Gesamtvorstand des Vereins kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil und ist diesem Gegenüber rechenschaftspflichtig.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind

  • der Präsident
  • die zwei Vizepräsidenten
  • der Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je der zwei genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist mit Ausnahme von § 16 dieser Satzung beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6. Die Zuständigkeit der Mitglieder des Vorstandes legt der Aufgabenverteilungsplan fest. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung beschrieben werden.

7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen.

8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

§ 13 Vereinsjugend

Für alle Fragen des Jugendsports und der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Jugendordnung sowie Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Gesamtvorstand für den Erlass von Ordnungen zuständig.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Gesamtvorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Gesamtvorstandes.
  5. Den Zeitpunkten der Kassenprüfer bestimmen die Kassenprüfer. Sie hat aber mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  6. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heiligenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports verwenden darf.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in vorliegender Form auf der Mitgliederversammlung am 10.04.2008 und 29.03.2012 beschlossen.  Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des 1. SC 1911 Heiligenstadt e.V. vom 29.03.2001 außer Kraft. Die Ergänzung vom 29.03.2012 zu § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung tritt rückwirkend ab 01.01.2012 in Kraft.

Heiligenstadt, den 16.04.2012